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Dokument-ID: 217852
Vorschrift
Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
§ 5c. Verbindlichkeit von Gewinnzusagen
idF BGBl. I Nr. 33/2014 | Datum des Inkrafttretens 13.06.2014
Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.
(BGBl. I Nr. 33/2014)