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Dokument-ID: 1093885

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 274g. Verständigungen

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Das Gericht hat der zuständigen Abgabenbehörde oder dem Amt für Betrugsbekämpfung und der Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht das Bestehen eines Pfandrechtes nach § 286a Abs. 2 mitgeteilt hat, das Versteigerungsedikt zuzustellen und diese Behörden von der beabsichtigten Verwertung nach §§ 268, 270 Abs. 2 und § 280 Abs. 1 zu verständigen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)