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WEKA (skn) | Judikatur | Leitsatz
Abstellflächen als zubehörwohnungseigentumstauglich?
Gemäß § 1 Abs 1 WEG 1975 kann Wohnungseigentum an deutlich abgegrenzten Abstellflächen für Kraftfahrzeuge nur in einer Baulichkeit begründet werden, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet ist und auf einer überwiegend für diesen Zweck dienenden Liegenschaft errichtet ist. Daher kann an bloßen Abstellflächen außerhalb solcher Baulichkeiten kein Wohnungseigentum begründet werden. Eine (unrichtige) Eintragung des Wohnungseigentums im Grundbuch ändert an der rechtlichen Beurteilung der Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objekts nichts. Es ist nun zu prüfen, ob diese Abstellflächen zubehörwohnungseigentumstauglich sind. Gemäß § 1 Abs 2 WEG 1975 wird gefordert, dass Abstellplätze für Kraftfahrzeuge von den allgemeinen Teilen der Liegenschaft oder der sonstigen Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt sind. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass zwei Abstellflächen übereinander angeordnet sind und diese durch einen gemeinsamen Mechanismus zum Zu- und Abfahren bewegt werden können. Dies erfordert jedoch kein Abgehen von der sonst üblichen Beurteilung. Entscheidend ist, dass die Wippen für jedes Fahrzeug eine abgegrenzte, eigene Abstellfläche bieten, die nur von einem Wohnungseigentümer benützt wird. Gemäß § 13 Abs 3 WEG 1975 hat jeder Wohnungseigentümer seine Wohnung und die für die Wohnung bestimmten Einrichtungen auf seine Kosten so zu warten und instand zu halten, dass den anderen Miteigentümern kein Nachteil erwächst. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf das Zubehörwohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs 2 WEG 1975. Die Instandhaltungspflicht trifft also jene Miteigentümer, in deren Zubehörwohnungseigentum ein Abstellplatz auf der Wippe steht.