Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach gerichtlicher lieferte 1718 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
-
(184)
Mietrecht
Mietrecht
(184)
- (81) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (81)
- (27) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (27)
- (3) Mietanbot Mietanbot (3)
- (93) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (93)
- (6) Befristung Befristung (6)
- (12) Mietzins Mietzins (12)
- (3) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (3)
- (16) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (16)
- (5) Mieterschutz Mieterschutz (5)
- (47) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (47)
- (6) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (6)
-
(93)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(93)
- (47) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (47)
- (14) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (14)
- (4) Hausverwalter Hausverwalter (4)
- (8) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (8)
- (23) WEG-Verträge WEG-Verträge (23)
- (8) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (8)
- (8) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (8)
- (4) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (4)
- (1) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (1)
- (2) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (2)
- (44) Kommentare Kommentare (44)
-
(184)
Mietrecht
Mietrecht
(184)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
WEKA (vbu) | Judikatur | Leitsatz
Überschreiten der Bagatellgrenze des § 10 Abs 3 erster Satz WEG 2002 idF der WRN 2006
Zumal nicht mehr zwischen den einzelnen Fällen des § 9 Abs 2 WEG 2002 unterschieden wird, kommt es für die Zulässigkeit einer Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des § 136 GBG nur darauf an, ob eine explizit festgesetzte quantitative Grenze überschritten wird. Diese Grenze ist mit zehn Prozent, bezogen auf jeden einzelnen Miteigentumsanteil, festgesetzt. Somit ist eine Berichtigung nach § 136 GBG schon dann nicht mehr zulässig, wenn sich nur ein Miteigentumsanteil in seiner Größe um mehr als zehn Prozent ändert. Klargestellt wird demnach, dass das Ausmaß der Veränderung des Anteils im Verhältnis zum betreffenden Anteil und nicht im Verhältnis zur Gesamtliegenschaft zu ermitteln ist.