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Judikatur | Leitsatz
Zur Wohnungseigentumsbegründung und Änderung der Eigentumsverhältnisse
Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen (§ 2 Abs 1 WEG). Es stellt im Verhältnis zum schlichten Miteigentum kein quantitatives „Mehr“, sondern ein aliud dar. Es kann ua auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (Wohnungseigentumsvertrag) begründet werden (§ 3 Abs 1 Z 1 WEG). Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung über die Veränderung der dinglichen Rechtsposition, die zumindest das Recht auf ausschließliche Nutzung bestimmter Gebäudeteile und der alleinigen Verfügung darüber umfassen muss. Nach § 5 Abs 1 WEG muss der Miteigentumsanteil dem (bei Eigentumspartnerschaften: halben) Mindestanteil entsprechen. Die Größe der Miteigentumsanteile, die immer in einem Verhältnis zur ganzen Liegenschaft auszudrücken ist, ergibt sich aus dem Grundbuch; eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann nur durch eine Einverleibung im Grundbuch (§§ 425, 431 ABGB) aufgrund eines gültigen Titels (§ 424 ABGB iVm § 26 Abs 2 GBG) erfolgen.