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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Besteht eine volle Mietzinszahlungspflicht eines Fitnessstudios nach Aufhebung der Betretungsverbote?
OGH: Kann die in Bestand genommene Sache wegen „außerordentlicher Zufälle“, wie unter anderem „Feuer, Krieg oder Seuche, große Überschwemmungen oder Wetterschläge“, gar nicht gebraucht oder benutzt werden, ist der Bestandgeber nicht zur Wiederherstellung und der Bestandnehmer nicht zur Entrichtung des Miet- oder Pachtzinses verpflichtet (§ 1104 ABGB). Es entfällt also sowohl die verschuldensunabhängige Erhaltungspflicht des Bestandgebers nach § 1096 ABGB als auch der Mietzins. Dass die COVID-19-Pandemie einer „Seuche“ iSd § 1104 ABGB gleichzustellen ist und aufgrund dieser Pandemie angeordnete Betretungsverbote für Geschäftsräume in Bestandobjekten zu deren Unbenutzbarkeit führen, hat der OGH bereits entschieden.