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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
COVID-19: Zinsminderung nach § 1104 ABGB bei bereits vorheriger Betriebsschließung?
OGH: Die §§ 1104, 1105 und 1107 ABGB regeln die Gefahrtragung beim Bestandvertrag. Wenn die in Bestand genommene Sache wegen „außerordentlicher Zufälle“, wie etwa wegen einer Seuche – wozu auch die COVID-19-Pandemie zählt – gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, ist der Bestandgeber gem § 1104 ABGB nicht zur Wiederherstellung verpflichtet. Allerdings ist auch der Miet- oder Pachtzins nicht zu entrichten. Ist das Mietobjekt wegen eines solchen außerordentlichen Zufalls nur eingeschränkt brauchbar, so ist der Mietzins verhältnismäßig zu mindern (§ 1105 ABGB).