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Minderheitsrecht auf gerichtliche Kontrolle der Verwaltungsführung nach § 13a Abs 2 WEG 1975 bzw § 30 Abs 2 WEG 2002
Im § 13a Abs 2 WEG 1975 wurde bereits durch die WRN 1999 ein neues Minderheitsrecht auf gerichtliche Kontrolle der Verwaltungsführung geschaffen. Dieses erfasst grundsätzlich den gesamten Bereich der ordentlichen Verwaltung und erstreckt sich sowohl auf Verwaltungshandlungen als auch auf Unterlassungen durch den dominierenden Eigentümer. Diese Regelung wurde gleichlautend durch § 30 Abs 2 WEG 2002 übernommen. Hier gilt ebenfalls, dass dieses Minderheitsrecht gegenüber einem Dominator in der Eigentümergemeinschaft ein Recht auf gerichtliche Kontrolle der Verwaltungsführung darstellt. Es ist unerheblich, ob die Handlungen und Unterlassungen unmittelbar oder mittelbar (durch entsprechende Weisung an den Verwalter) gesetzt werden. Das Kontrollrecht ist dadurch eingeschränkt, dass es nur für den Fall besteht, dass einem Minderheitseigentümer durch Gestionen des dominierenden Mehrheitseigentümers ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Das Kontrollrecht kann jedoch nicht immer bereits dann eingesetzt werden, wenn schutzwürdige Interessen aus dem Gemeinschaftsverhältnis eines Minderheitseigentümers beeinträchtigt werden. Wenn die Handlungen und Unterlassungen des Mehrheitseigentümers, die die Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigen, jedoch nicht mehr als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung anzusehen sind, ist der beeinträchtigte Minderheitseigentümer auf die Geltendmachung seiner Minderheitsrechte nach dem WEG bzw auf den Klagsweg verwiesen. Unter diesen Prämissen kann ein Begehren auf Unterlassung von „Widmungsänderungen“ keine Maßnahme darstellen, deren Beseitigung der Minderheitseigentümer nach § 30 Abs 2 WEG 2002 verlangen könnte.