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Judikatur | Leitsatz
Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens gem § 12a Abs 3 MRG
OGH: Ein vertragliches Weitergaberecht hindert die Anhebung des Hauptmietzinses in Fällen des § 12a Abs 3 MRG nur dann, wenn es tatsächlich ausgeübt wird. In den Fällen des § 12a Abs 3 MRG erfolgt kein Vertragspartnerwechsel auf Mieterseite, der einer Kenntnis und Zustimmung des Vermieters bedürfte. Es werden keine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen. Zweck der Regelung des § 12a Abs 3 MRG ist es, zu verhindern, dass durch gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten mehrheitlich andere Personen als der bisherige Mieter von einem günstigen Mietrecht zum Nachteil des Vermieters profitieren und eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzt oder umgangen wird.