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Judikatur | Leitsatz
Die Vertretung der Eigentümergemeinschaft gem § 18 WEG
Der Kläger ist aufgrund eines Kaufvertrages von 1991 zu 126/1100 Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft mit einem Haus. Mit den Miteigentumsanteilen des Klägers ist Wohnungseigentum an einer Wohnung verbunden. Die Beklagte ist die Eigentümergemeinschaft des Hauses. Die frühere Liegenschaftseigentümerin hatte ab 1988 den Abverkauf der Miteigentumsanteile zur Wohnungseigentumsbegründung durchgeführt; in den dazu abgeschlossenen Kaufverträgen mit den Erwerbern der Miteigentumsanteile waren folgende Vertragsbestimmungen enthalten: „Im Wohnhaus ist der Einbau eines hydraulischen Personenaufzugs mit der Tragkraft für zwei bis vier Personen vorgesehen, sofern keine baubehördlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Käufer verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit der Errichtung, Finanzierung und dem Betrieb des Aufzugs entfallenden Kosten, Gebühren, Steuern und Abgaben aller Art aus eigenem zu leisten. Weiters verpflichten sich die Käufer, alle notwendigen Erklärungen abzugeben und Unterlagen zu unterfertigen, welche für die Errichtung und Finanzierung notwendig sind. Die Käufer erteilen ihre Zustimmung, dass der gemeinsame Verwalter aufgrund der ihm erteilten Verwaltervollmacht die notwendigen Aufträge namens der Miteigentümergemeinschaft einbringt. Falls dies notwendig wird, verpflichtet sich der Käufer, dem gemeinsamen Liegenschaftsverwalter eine entsprechende Spezialvollmacht zu unterfertigen.“