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Dokument-ID: 1022921

Eva-Maria Hintringer | News | 09.04.2019

Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels bei wesentlicher Änderung eines WE-Objekts

Erstmalige Rechtsprechung: Eine Neufestsetzung bei wesentlicher Änderung ist nicht nur im Hinblick auf jenes Wohnungseigentumsobjekt vorzunehmen, auf das sich die Änderung bezieht.

Geschäftszahl

OGH 13.12.2018, 5 Ob 168/18v

Norm

§ 32 WEG 2002

Leitsatz

Quintessenz:

Nach § 32 Abs 5 WEG 2002 kann der Aufteilungsschlüssel bei einer wesentlichen Änderung der Nutzungsmöglichkeit seit einer abweichenden Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002 nach billigem Ermessen neu festgesetzt werden. Die gerichtliche Neufestsetzung ist allerdings nicht nur im Hinblick auf jenes Wohnungseigentumsobjekt vorzunehmen, auf das sich die Änderung bezieht.

OGH: Liegt eine Vereinbarung eines abweichenden Verteilungsschlüssels iSd § 32 Abs 2 WEG 2002 vor, bedarf die Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels nach § 32 Abs 5 WEG 2002 einer nachfolgenden wesentlichen Änderung der Nutzungsmöglichkeiten. Es muss daher seit Abschluss der Vereinbarung zu einer Änderung der Sachverhaltsgrundlage gekommen sein. Im Anlassfall wurde die Nutzungsmöglichkeit am Lift dadurch wesentlich geändert, dass das Wohnungseigentumsobjekt eines der Antragsgegner aufgrund von Baumaßnahmen nicht mehr über das Mezzanin, sondern nur noch über das Erdgeschoß erreichbar war.

Beim Verfahren auf Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels handelt es sich nach hM um eine so genannte Regelungsstreitigkeit. Das bedeutet nach stRsp, dass das Gericht nicht an den Antrag gebunden ist und auch eine Entscheidung zu Lasten des Antragstellers treffen kann. Es soll in beiden Fällen des § 32 Abs 5 WEG 2002 ein für alle Mit- und Wohnungseigentümer geltender Verteilungsschlüssel nach billigem Ermessen gefunden werden. Die gerichtliche Neufestsetzung ist also nicht nur im Hinblick auf jenes Wohnungseigentumsobjekt vorzunehmen, das von der Änderung betroffen ist. 

Für den zweiten Tatbestand des § 32 Abs 5 WEG 2002 entspricht es stRsp, dass allen betroffenen Mit- und Wohnungseigentümern Gelegenheit zu geben ist, eigene Nutzungsbeschränkungen geltend zu machen, wobei Verfahrensergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, aus denen erhebliche Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit der Lifte resultieren. Diese Grundsätze kommen auch für den ersten Fall des § 32 Abs 5 WEG 2002 zum Tragen, wenn im Fall einer Vereinbarung nachträglich eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

Wenn also, wie im Anlassfall, an einem Wohnungseigentumsobjekt eine wesentliche Änderung eingetreten ist, ist der Aufteilungsschlüssel nach billigem Ermessen für alle Anteilseigner bindend (neu) festzusetzen, wobei unerheblich ist, ob sich die Nutzungsmöglichkeiten für die Antragsteller selbst wesentlich geändert haben. Es genügt, dass das bei irgendeinem Wohnungseigentümer der Fall ist. Zu berücksichtigen ist daher nicht nur die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Lifts für das Eigentumsobjekt eines Antragsgegners, sondern auch sonstige Nutzungsbeschränkungen anderer Mit- und Wohnungseigentümer.