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Eva-Maria Hintringer | News | 09.03.2021

Zum Ersatz der Umsatzsteuer nach Vertragsrücktritt und Rückabwicklung

Eine Umsatzsteuerpflicht besteht bei Vorliegen eines Leistungsaustauschs iSd § 1 Abs 1 Z 1 UstG. Dies ist auch bei Rückabwicklung des Kaufvertrags für das vom Käufer einer Liegenschaft zu zahlende Benutzungsentgelt an den Verkäufer der Fall.

Geschäftszahl

OGH 24.11.2020, 10 Ob 38/20s

Norm

§ 921 ABGB, § 1118 ABGB

Leitsatz

Quintessenz:

Eine Umsatzsteuerpflicht besteht bei Vorliegen eines Leistungsaustauschs iSd § 1 Abs 1 Z 1 UstG. Das Vorliegen eines solchen Leistungsaustauschs ist auch für das vom Käufer einer Liegenschaft dem Verkäufer nach Rückabwicklung des Kaufvertrags zu zahlende Benutzungsentgelt zu bejahen. Ein solcher liegt in der Zurverfügungstellung der Sache und in dem für die Verwendung zu leistenden Entgelt begründet. Das dem Verkäufer zustehende Benutzungsentgelt umfasst somit die Umsatzsteuer.

OGH: Im Anlassfall wurde ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft nach Rücktritt vom Vertrag rückabgewickelt. Strittig war unter anderen, ob das Benutzungsentgelt, das die Käuferin der Liegenschaft der klagenden Verkäuferin anlässlich der Rückabwicklung zu zahlen hat, auch die Umsatzsteuer umfasst.

Der Anspruch des Unternehmers auf Umsatzsteuer setzt voraus, dass ihn selbst eine Umsatzsteuerpflicht trifft. Eine Umsatzsteuerpflicht besteht bei Vorliegen eines Leistungsaustauschs iSd § 1 Abs 1 Z 1 UstG. Demnach unterliegen ua die Lieferung und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erbringt, der Umsatzsteuer. Nach § 3a Abs 9 UStG ist die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken als eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück zu qualifizieren.

Der Leistungswille ist als wesentliches Element im Leistungsbegriff enthalten, weil grundsätzlich nur gewolltes und bewusstes Verhalten die Grundlage einer Leistung darstellt. Dem OGH zufolge fehlt der Leistungswille zwar beim so genannten „echten Schadenersatz“, nicht aber dann, wenn die Ersatzleistung des Schädigers eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten darstellt (sogenannter „unechter Schadenersatz“). Für das Benutzungsentgelt nach Auflösung eines Vertrags, verweigerter Herausgabe und unberechtigter Weiterbenützung der im Eigentum eines anderen stehenden Sache hat der OGH einen Leistungsaustausch bejaht. Ein solcher liegt in der – wenn auch unfreiwilligen – Zurverfügungstellung der Sache und in dem für die Verwendung zu leistenden Entgelt begründet.

Auch der Unabhängige Finanzsenat bejaht die Umsatzsteuerbarkeit, wenn ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen, aber nicht erfüllt wurde. Für die Umsatzsteuerbarkeit spielt die Frage, ob das Geschäft zivilrechtlich gültig ist, keine Rolle, denn nicht das Schuldverhältnis, sondern die Leistung ist Gegenstand der Umsatzsteuer. Dem EuGH zufolge liegt ein Leistungsaustausch (Umsatz gegen Entgelt) vor, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung/Dienstleistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen (Unternehmer) empfangenen Gegenleistung besteht.

Der Verkäuferin der Liegenschaft steht das Benutzungsentgelt somit samt Umsatzsteuer zu.