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Judikatur | Leitsatz
Die Pflichten der Anrainer gem § 93 StVO
OGH: Die Besorgung bzw Veranlassung des Winterdienstes gehört zur Verwaltung einer Liegenschaft. Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Mögen die innerhalb der Anlage angebrachten Gehwege im Einzelfall daher auch durchaus dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehen, so erfüllen dennoch nur die „entlang“ der Anlage, also die regelmäßig außerhalb der Anlage an diese angrenzenden Gehsteige die Kriterien einer Verkehrsfläche iSd § 93 Abs 1 StVO. § 93 StVO ist also auf die innerhalb der Wohnanlage einer Eigentümergemeinschaft befindlichen Gehwege nicht anzuwenden. Kam der Geschädigte auf einem vereisten, nicht gestreuten Gehweg innerhalb einer solchen Anlage zu Sturz, kommt allenfalls die Haftung der Eigentümergemeinschaft nach § 1319a ABGB in Betracht, sofern der Gehweg die Kriterien eines „Weges“ iSd Abs 2 dieser Gesetzesstelle erfüllt.