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Aufkündigung bei erst kurzzeitiger Nichtbenützung wegen Auswanderung
OGH: Wenn nur ein eingeschränkter Wohnzweck vereinbart war, dann ist der Kündigungsgrund der Nichtbenützung der Wohnung nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG erst dann verwirklicht, wenn auch der eingeschränkte Wohnzweck weggefallen war. Entscheidend für diesen Kündigungsgrund ist das Fehlen einer Verwendung zu Wohnzwecken „durch wen immer“. Wenn im maßgebenden Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung infolge endgültiger Auswanderung des letzten Benutzers nach Amerika anfangs November 1998 die Leerstehung feststeht, dann kann auch die Kürze der Zeit bis zur Zustellung der Kündigung die Verwirklichung des Tatbestandes des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht verhindern. Es ist nämlich nicht mehr von einer vorübergehenden Abwesenheit auszugehen, wenn jede Rückkehrabsicht oder der absehbare Neubeginn einer anderen Wohnverwendung fehlt. Hat der Mieter andere Personen im Mietobjekt wohnen lassen, so ist dies mit dem spezielleren Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG geltend zu machen.