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Dokument-ID: 916204

WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz

Darf der Käufer die übergebene Bankgarantie zur Sicherung seines Verbesserungsanspruches zur Gänze abrufen?

OGH: Ein Haftrücklass ist das vertraglich eingeräumte Recht des Käufers oder Bestellers, einen Teil des Kaufpreises oder des Werklohnes zurückzuhalten. Eine Haftrücklassgarantie verfolgt den Zweck, den dadurch Begünstigten so zu stellen, als wäre eine gewisse Summe gar nicht erst aus der Hand gegeben worden. Sowohl der Haftrücklass als auch die Haftrücklassgarantie sollen sicherstellen, dass mögliche Gewährleistungsansprüche abgesichert sind und mit ihnen auch der Anspruch auf Verbesserung bei vorliegender Mangelhaftigkeit. In seiner ständigen Rechtsprechung hat der OGH festgehalten, dass die Fälligkeit eines Werklohnes aufgeschoben werden kann, solange ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Käufers oder Bestellers liegt. Sollte eine Haftrücklassgarantie zu Unrecht durch den Käufer abgerufen werden, kann der Verkäufer die Rückzahlung und damit nur den restlichen Kaufpreis begehren. Wird die Garantie zu Recht in Anspruch genommen, stellt das den Käufer so, als hätte er den entsprechenden Teil des Kaufpreises noch nicht gezahlt und der Verkäufer die Leistung noch nicht erhalten.

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