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Dokument-ID: 325587
Rechtliche Beurteilung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 2 MRG
OGH: Gem § 30 Abs 1 MRG darf der Vermieter nur aus wichtigen Gründen kündigen. Unter anderem liegt ein wichtiger Grund iSd § 30 Abs 2 Z 2 MRG vor, wenn der Mieter, dessen vereinbarter Mietzins ganz oder teilweise in eigenen Dienstleistungen besteht, die bedungenen Dienste vertragswidrig verweigert.