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Lärmbelästigung
Typische Störungen eines Mieters durch einen anderen
Es genügt bei störender Lärmbelästigung darauf zu dringen, dass störender Lärm unterlassen wird. Das Begehren muss nicht durch die Angabe von Dezibel konkretisiert werden (1 Ob 594/94). Die wiederholte und empfindliche Störung der Nachtruhe ist in der Regel nicht ortsüblich. Wesentlich ist, dass der Geräuschpegel für normal empfindliche Menschen zu einer subjektiven Lästigkeit führt, die Ruhebedürfnis und Schlafbedürfnis wesentlich stören (1 Ob 594/94; 3 Ob 2413/96s; 2 Ob 55/99y). Auch die Lärmbelästigung durch wiederholtes Musizieren zur Nachtzeit oder mit großer Lärmentwicklung verbundenes nächtliches Baden und Duschen wurde also einschlägig gewertet (5 Ob 180/98a). Zur Beurteilung, ob Lärm störend ist, kommt es auf eine ÖNORM nur als Orientierungsmaßstab an, ein Unterlassungsanspruch kann bei gegebener Lästigkeit im Einzelfall auch unter den von der ÖNORM genannten Werten bejaht werden (6 Ob 720/83).