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Zur „unverhältnismäßig hohen Gegenleistung“ nach § 30 Abs 2 Z 4 2. Fall MRG bei Erwerb eines Superädifikats
OGH: Der Kündigungsschutz des MRG ist auf Grundstücksvermietungen zur Errichtung von Superädifikaten für geschäftliche Zwecke analog anzuwenden, wenn der Verwendung des Geschäftsgebäude für den Gebrauch des gesamten Bestandobjekts selbstständige Bedeutung zukommt und diese daher im Verhältnis zur Funktion der unbebauten Grundflächen nicht gänzlich in den Hintergrund tritt. Dies gilt auch bei der Untervermietung, da es insbesondere um die Verwertung des vom Hauptmieter errichteten Superädifikats geht und nicht um die Verwertung der Mietrechte. Wie schon in der Entscheidung 6 Ob 88/05t ausgeführt, würde eine fehlende Bestandfestigkeit der Mietverhältnisse die Unternehmen instabil machen und in Folge den Bestand des Unternehmens und damit die Berufsausübung des Unternehmers gefährden.