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Dokument-ID: 247638
Zur Eigenbedarfskündigung nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG
OGH: Durch die Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 8 MRG ist die Absicht einer Person, ihren Wohnbedarf in einer ihr gehörigen Eigentumswohnung zu befriedigen, privilegiert. Es ist davon auszugehen, dass der Eigentümer einer Wohnung in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses heranziehen will und darf.