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Zur Wirksamkeit einer Mietrechtsabtretung nach § 12 Abs 1 MRG bei vorangegangener Aufkündigung
OGH: Die Beklagte wohnte seit vielen Jahren als Mieterin in einer Wohnung der Klägerin und zumindest die letzten fünf Jahre gemeinsam mit ihrem Sohn. Im Frühjahr 2016 beschlossen Mutter und Sohn, dass er die Wohnung übernehmen solle, da sie ab Oktober in eine barrierefreie Wohnung ziehen wollte. Am 28.06.2016 formulierte die Beklagte ein Schreiben an die Vermieterin, in dem sie die Wohnung aufkündigte, jedoch nicht erwähnte, dass der Sohn die Wohnung übernehmen solle. Die Klägerin bestätigte die Auflösung des Bestandvertrages mit 30.09.2016. Nach dem Auszug der Beklagten im August 2016 teilten Mutter und Sohn Anfang September der Klägerin in einem gemeinsamen Schreiben mit, dass die Beklagte die Wohnung ihrem Sohn überlasse. Die Klägerin war jedoch der Meinung, dass ein Abtritt nicht mehr möglich sei, da die Wohnung bereits gekündigt sei und begehrte von der Beklagten die Räumung der Wohnung und des PKW-Abstellplatzes, welche auch weiterhin vom Sohn der Beklagten benützt werden.