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Dokument-ID: 282765

Iman Torabia - Birgit Nagl | Praxiswissen | Fachbeitrag

Kaution

Barkaution

Vereinbaren die Parteien des Bestandvertrages, dass der Mieter dem Vermieter auf die Dauer des Mietverhältnisses eine Barkaution zu stellen hat, kommt dieser eine Sicherungsfunktion für künftige Forderungen zu (MietSlg 22.119). Der Vermieter wird – außer im Fall der Begründung einer Pflicht zur gesonderten Verwahrung – Eigentümer des Geldbetrages, verpfändet ist lediglich der Rückforderungsanspruch des Mieters. Im Zweifel haften die Vermieter für die Rückzahlung der Barkaution nach Beendigung des Bestandverhältnisses – im Außenverhältnis – solidarisch. Für die Gesamtrechtsnachfolge im Eigentum der vermieteten Sache gilt das allgemeine Zivilrecht (LG Klagenfurt 02.06.2006, 1R7/06h). Der Bestandgeber darf also – anders als bei einem Sparbuch oder bei einem sonstigen regulären Pfand (Goldbarren, andere Wertgegenstände), deren Realisierung jedenfalls klageweises Vorgehen erfordert – hieraus abzudeckende Forderungen (nach Aufrechnung) unmittelbar aus dem Kautionserlag entnehmen (JBl 1988, 721).

Dem Mieter steht sowohl jederzeit während des Mietverhältnisses als auch nach dessen Beendigung gegenüber dem Vermieter das Recht auf Rechnungslegung über die fruchtbringende Anlage der Kaution und über die gezogenen Zinsen zu (RS0133070).

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