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Dokument-ID: 301560
Verletzung von wichtigen Interessen des Untervermieters iSd § 30 Abs 2 Z 12 MRG
OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 12 MRG ist gegeben, wenn bei Untermietverhältnissen durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen des Untervermieters verletzt werden – nämlich dann, wenn dieser den Mietgegenstand für sich selbst oder für nahe Angehörige dringend benötigt oder wenn ihm nach den Umständen die Aufrechterhaltung der Wohngemeinschaft mit dem Untermieter billigerweise nicht zugemutet werden kann.