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Dokument-ID: 244155
Zum Kündigungsgrund der Weitergabe des Mietgegenstands gem § 30 Abs 2 Z 4 MRG
OGH: Unter „Weitergabe“ iSd § 30 Abs 2 Z 4 MRG ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen. Keine „gänzliche“ Überlassung liegt vor, solange der Mieter die Wohnung weiterhin regelmäßig (wenngleich nicht immer) benützt, auch wenn er einem Dritten die Benützung der ganzen Wohnung gestattet.