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Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 236. Ausfolgungsbeschluss
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Im Verteilungsbeschluss sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufolgenden Beträge anzugeben. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufolgen. Diese Verfügungen können auch gesondert getroffen werden.
(2) Wegen Bewirkung der angeordneten zinstragenden Anlegung ist in Ermangelung einer anderweitigen Einigung unter den Personen, welchen diese Beträge oder deren Zinsen bestimmt sind, vom Exekutionsgericht das Geeignete zu veranlassen (§ 77).
(3) Soweit der Verteilungsbeschluss wegen eines anhängigen Rechtsstreites nicht ausgeführt werden kann, bleiben die entsprechenden Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung in gerichtlicher Verwahrung.