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Gewerbsmäßige Nutzung einer Wohnung in der Pension – liegt der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG vor?
OGH: Die Beurteilung der Frage, ob von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken iSd § 30 Abs 2 Z 6 MRG gesprochen werden kann, ist immer anhand des Einzelfalles zu prüfen. Liegen also keine krassen Fehlbeurteilungen der Gerichte in erster und zweiter Instanz vor, ist eine Revision regelmäßig mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Dass es sich bei der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeiten in der Pension ausschließlich um eine Freizeitaktivität handeln kann, stellt für den OGH keine erhebliche Rechtsfrag dar.