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Bettina Slamanig | Judikatur | Leitsatz
Türerrichtung für Gartenzugang: Ist das verkehrsüblich?
Der Wohnungseigentümer darf gem § 16 Abs 2 WEG Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt – einschließlich Widmungsänderungen – auf seine Kosten vornehmen. Nach Z1 darf eine Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. Werden hierfür auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, muss die Änderung – gem Z 2 – überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.