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Dokument-ID: 785912
Zur Verlängerung der dreijährigen Präklusivfrist mit Zustellung der Räumungsklage
OGH: Die Unwirksamkeit einer Hauptmietzinsvereinbarung muss gemäß § 16 Abs 8 Satz 2 MRG binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Für befristete Hauptmietverhältnisse (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG) endet diese Frist nach § 16 Abs 8 Satz 3 MRG frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach dessen Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis.