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Dokument-ID: 325589
Einräumung eines Untermietrechts und Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG
OGH: Gem § 30 Abs 1 MRG darf der Vermieter den Mietvertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. In § 30 Abs 2 MRG werden die wichtigen Gründe aufgelistet. Nach § 30 Abs 2 Z 6 ist es als wichtiger Grund anzusehen, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet wird.