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Zum Tatbestand des § 18c Abs 2 MRG - zugänglicher Dachboden
OGH:§ 18c MRG regelt die nachträgliche Neuerrichtung von Mietgegenständen. Im Falle, dass den dafür erforderlichen Baumaßnahmen Rechte zur Benützung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft entgegenstehen, wie etwa von Dachboden- oder Kellerräumen, Grünanlagen oder Hofflächen, so müssen die bisher Benützungsberechtigten die Baumaßnahmen unter der Voraussetzung dulden, dass ihnen gleichwertige Benützungsrechte oder die sonstige Möglichkeit zur gleichwertigen Befriedigung ihrer Interessen eingeräumt werden. Es ist auch möglich, dass ihnen der Verlust des Benützungsrechts unter Berücksichtigung der bisherigen Ausübung abgegolten wird.