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Zur Zulässigkeit der Revision bei Bestandstreitigkeiten nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO
OGH: Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Falle des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 5.000,–, nicht aber insgesamt EUR 30.000,– übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Dies gilt allerdings gem § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Zweck dieser Regelung ist, Entscheidungen in Streitigkeiten, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, ob ein so enger Zusammenhang mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags gegeben ist, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre. Ob ein Anwendungsfall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vorliegt, ist allein nach den Klagebehauptungen zu beurteilen.