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Zum groben Verschulden an einem Mietzinsrückstand
OGH: Die Regelung des § 33 Abs 2 MRG kommt im Bereich des Kündigungsschutzes des MRG in Bezug auf Räumungsklagen nach § 1118 2. Fall ABGB vollinhaltlich zum Einsatz. In diesem Zusammenhang stellte der OGH fest, dass die Frage des groben Verschuldens des Mieters in Bezug auf das Auflaufen eines Mietzinsrückstandes jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängig sei. Eine Revision könne laut OGH nur dann zulässig sein, wenn das Berufungsgericht den ihm bei der Beurteilung des groben Verschuldens an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten habe.