Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach "§ 30" "MRG" lieferte 256 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (1484) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (1484) anzeigen-
Thema
-
(256)
Mietrecht
Mietrecht
x
(256)
- (79) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (79)
- (22) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (22)
- (6) Mietanbot Mietanbot (6)
- (115) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (115)
- (9) Befristung Befristung (9)
- (41) Mietzins Mietzins (41)
- (5) Betriebskosten Betriebskosten (5)
- (6) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (6)
- (24) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (24)
- (12) Mieterschutz Mieterschutz (12)
- (40) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (40)
- (7) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (7)
-
(16)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(16)
- (4) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (4)
- (3) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (3)
- (3) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (3)
- (4) WEG-Verträge WEG-Verträge (4)
- (2) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (2)
- (2) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (2)
- (1) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (1)
- (1) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (1)
- (20) Kommentare Kommentare (20)
-
(256)
Mietrecht
Mietrecht
x
(256)
-
Kategorie
-
Datum
- Mietrecht x
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Redaktion WEKA - Karin Zahiragic | Muster | Checkliste
Wohnungstypbeschreibung für eine nachträglich befristete Zinserhöhung
Definition
Schriftliche zeitlich begrenzte Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses frühestens ein halbes Jahr nach Vertragsabschluss.
Die Beschränkungen über die zulässige Höhe des Hauptmietzinses, außer der Angemessenheit, gelten nicht für Vereinbarungen über die zeitlich begrenzte Erhöhung des Hauptmietzinses zur Deckung der Kosten der Erhaltung und von nützlichen Verbesserungen (§§ 3 und 4 MRG) sowie zur Deckung der Kosten von geförderten Sanierungsmaßnahmen. Solche Vereinbarungen sind nur in Schriftform und frühestens ein halbes Jahr nach Abschluss des Mietvertrages zulässig. Das Ausmaß der Erhöhung und der Erhöhungszeitraum sind ausdrücklich zu vereinbaren. Bei befristeten Mietverträgen sind solche Vereinbarungen überdies nur zulässig, sofern der Erhöhungszeitraum vor dem Ablauf des Mietverhältnisses endet.