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Überprüfung der Höhe der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer im außerstreitigen Verfahren
OGH: Unstrittig ist, dass im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren der Grundsatz gilt, wonach Streitigkeiten über die Höhe der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer nicht Sache des Außerstreitverfahrens sein können. Lediglich Streitigkeiten über die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses sowie über Betriebskosten und laufende öffentliche Ausgaben können in diesem Verfahren behandelt werden. Allerdings besteht nach ständiger Rechtsprechung durchaus die Möglichkeit, aufgrund schlüssiger Verweisungen auf den außerstreitigen Rechtsweg zu gelangen.