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Dokument-ID: 413621
Vorzeitige Auflösung nach § 1118 ABGB wegen titelloser Nutzung eines Bestandobjektes
OGH: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch iSd § 1118 erster Fall ABGB liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht. Verschulden ist dabei nicht notwendig, es reicht aus, wenn dem Mieter das nachteilige Verhalten bewusst war oder bewusst sein musste und er dieses Verhalten dennoch fortsetzt.