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Zulässige Höhe des Untermietzinses und angemessene Berücksichtigung von Aufwendungen des Hauptmieters
OGH: Waren die beiden Mietverträge zwischen der ASt und den AG von den Parteien so gewollt und war allen Beteiligten die Zusammengehörigkeit beider Verträge in wirtschaftlicher Hinsicht klar, dann handelt es sich bei der vorliegenden Vertragskonstruktion nicht um ein Scheingeschäft, das von den Parteien nicht gewollt ist, sondern um ein Umgehungsgeschäft, welches von den Parteien wirklich gewollt wird. Es genügt, dass das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt. Auf eine darüber hinausgehende spezielle Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an. Das Umgehungsgeschäft unterliegt der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Es ist auf den Normzweck abzustellen.