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Dokument-ID: 452928
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wirksamkeit einer Befristung
OGH: Nicht nur nach den Bestimmungen des MRG, sondern auch schon nach MG gelten für Superädifikate die Kündigungsschutzbestimmungen. Eine vor dem 1. März 1994 geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Befristung eines Mietvertrages behält ihre Rechtswirksamkeit. Eine nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung bleibt rechtsunwirksam. (§ 49a Abs 1 MRG) Diese Regelung gilt auch für Superädifikate.