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Das schutzwürdige Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses an einer nicht regelmäßig verwendeten Wohnung
OGH: Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung des Mietgegenstandes sowie das Nichtvorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses voraus. Um die Voraussetzung der regelmäßigen Verwendung zu erfüllen, muss der Mieter die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nutzen. Nicht regelmäßig wird eine Wohnung benutzt, wenn sich der Mieter nur ein- bis zweimal monatlich zu Nächtigungszwecken in der Wohnung aufhält. Wird somit eine Wohnung regelmäßig benutzt, so ist ein dringender Wohnbedarf nicht mehr von Belang.