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Dokument-ID: 248604
Aktivlegitimation der Mehrheitseigentümer bei Räumungsklage
OGH: Ein von den Miteigentümern eines Hauses mit außenstehenden Dritten abgeschlossener Mietvertrag kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs von der Mehrheit der Miteigentümer im eigenen Namen gekündigt werden. Die Anteilsmehrheit der Miteigentümer ist zur Kündigung legitimiert. Dies gilt auch für die Räumung wegen Mietzinsrückstandes gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB.