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Die Verwendung von Wohnungsteilen zur Berufsausübung
OGH: Der Umstand, dass in einer gemieteten Wohnung einzelne Räume etwa für eine ärztliche Praxis des Mieters verwendet werden, ändert nichts an dem Charakter des Mietgegenstands als Wohnung, wenn auch weiterhin eine Verwendung zu Wohnzwecken vorliegt. Für diese Beurteilung spricht die für die Zulässigkeit der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses geschaffene Regelung des § 16 Abs 1 Z 1 MRG, wonach bei gemischter Verwendung eines Bestandobjekts nur der für Wohnungen zulässige Hauptmietzins angerechnet werden darf, wenn die Verwendung zu Geschäftszwecken die Verwendung zu Wohnzwecken nicht bedeutend überwiegt. Berufe wie die des Realitätenvermittlers, Rechtsanwalts oder Arztes werden üblicherweise in der Wohnung ausgeübt.