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Judikatur | Leitsatz
Ist die Errichtung eines Wintergartens eine bagatellhafte Änderung?
OGH: § 16 Abs 2 WEG regelt die Einschränkungen, die hinsichtlich des Änderungsrechts des Wohnungseigentümers an seinem Wohnungseigentumsobjekt gelten. Entsprechend dem weit auszulegenden Änderungsbegriff des § 16 WEG 2002 hat der änderungswillige Wohnungseigentümer bereits bei Bestehen der bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Unterlässt er dies, handelt er in unerlaubter Eigenmacht, daher rechtswidrig und kann im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung und Unterlassung künftiger Änderungen verhalten werden. Bagatellhafte Umgestaltungen sind demgegenüber nicht genehmigungsbedürftig. Als solche gelten etwa das Einschlagen von Nägeln, das Anbohren von Wänden innerhalb eines Wohnungseigentumsobjekts, die Errichtung eines Maschendrahtzauns und einer Terrassenfläche aus Betonplatten in einem Hausgarten. Keine bagatellhaften Umgestaltungen sind hingegen zum Beispiel die Vorverlegung der Außenwand eines Hauses bis an den Vorderrand einer Loggia, die Montage eines Klimageräts an der Fassade oder die Zusammenlegung von zwei Zimmern im Dachgeschoss zu einer Kleinwohnung samt Abbruch einer Trennwand sowie Einbau von WC, Bad und drei Dachfenstern.