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Beweislast für die Wohnungseigenschaft eines neutralen Objekts
OGH: Das Mietrechtsgesetz (MRG) erfasst grundsätzlich die Miete von Objekten zur Nutzung als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeiten jeglicher Art. Die rechtlich maßgebliche Beurteilung, also die Einordnung und Klassifizierung, richtet sich laut Judikatur (5 Ob 561/94) nach der Parteienabsicht in Bezug auf den Benutzungszweck des gemieteten Objekts. Zu den aus geschäftlichen Zwecken in Bestand stehenden Objekten werden nicht nur jene gezählt, in denen die Ausübung eines befugten Gewerbes getätigt wird, womit eine weitreichende Auslegung durch das Gesetz explizit ermöglicht wird.