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Das Fehlen von Wasseranschlüssen und sanitären Anlagen hindert die „Selbständigkeit“ als Geschäftsräumlichkeiten nicht
OGH: Gemäß § 1 Abs 2 Z 5 MRG sind Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten vom Anwendungsbereich des MRG ausgeschlossen. Räume, die nachträglich durch den Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, zählen jedoch nicht. Ob ein Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten vorliegt, entscheidet (im Sinn der ständigen Rechtsprechung) die Verkehrsauffassung. Neben den höchstens zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten dürfen keinerlei weitere Räume bestehen, die selbstständig vermietbar wären. Eine Ausnahme besteht allerdings für Räume, die – obwohl sie abgesondert vermietbar wären – üblicherweise zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus gehören. Der Begriff der „Geschäftsräumlichkeit“ in § 1 Abs 1 MRG ist nach der Rechtsprechung weit zu verstehen; dies zeigt vor allem die bloß beispielhafte Aufzählung. Im vorliegenden Rechtsfall ist also die Auffassung vertretbar, dass in der Halle 1 neben der Einheit A mit den im Oberschoß gelegenen, von außen separat zugänglichen, baulich dreidimensional abgeschlossenen, aktuell als Büros genutzten Gebilden Einheit B und C zwei weitere „selbständige“, einer gesonderten Vermietung zugängliche Geschäftsräumlichkeiten bestanden und bestehen. Die Tatsache, dass in diesen Einheiten keine eigenen Wasseranschlüsse und sanitären Anlagen vorhanden sind und nur über das Stiegenhaus Zugang zu solchen diesen beiden Einheiten dienenden Anlagen besteht, hindert die Annahme der „Selbständigkeit“ als Geschäftsräumlichkeiten nicht. Es sind nämlich auch – nach der weiter anwendbaren Rechtsprechung zu § 1 Abs 4 Z 2 MRG idF vor der Mietrechtsnovelle 2001 – Substandardwohnungen selbstständige Wohnungen.