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Dokument-ID: 672243
WEKA (wed) | Judikatur | Leitsatz
Bedeutung des Endtermins für eine wirksame Befristung eines Mietvertrags
OGH: Ein Mietvertrag wird gem § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer nur dann aufgelöst, wenn im Haupt- oder Untermietvertrag schriftlich vereinbart wird, dass dieser durch den Ablauf der bedungenen Zeit erlischt und bei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der Vertragsdauer jeweils mindestens drei Jahre beträgt.