Ihre Suche nach "Gerichtliche Aufkündigung" lieferte 335 Ergebnisse.

Dokument-ID: 332223

Judikatur | Leitsatz

Räumungsklagen als Bestandstreitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN

OGH: Vom klaren Wortlaut des § 49 Abs 2 Z 5 JN werden nur Streitigkeiten aus Bestandverträgen, genossenschaftlichen Nutzungsverträgen und Teilpachtverträgen erfasst. Nach herrschender Auffassung darf die (Zuständigkeits-)Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht ausdehnend ausgelegt werden und damit auch gleichermaßen die darauf ausdrücklich bezugnehmende Ausnahme vom Revisionsausschluss nach § 502 Abs 5 ZPO. Daher sind sie nur auf reine Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverträge anzuwenden. Auf gemischte oder mietähnliche Verhältnisse und auf ein Benutzungsverhältnis aus einer persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsrechts oder eine jederzeit widerrufliche Benützungsvereinbarung (hier unter Familienangehörigen) sind sie nicht anzuwenden. Räumungsklagen sind deshalb nur dann als Bestandstreitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN zu qualifizieren, wenn sie aus einer Beendigung eines Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverhältnisses resultieren. Sie sind aber nicht als solche anzusehen, wenn sie sich auf die Benützung ohne Rechtsgrund beziehen.

Profitieren Sie von fundiertem Fachwissen, innovativen Tools und der zeitsparenden Suchfunktion.
Die neuen WEKA OnlinePortale führen Sie rasch und punktgenau zum gewünschten Ergebnis. Nutzen Sie individuelle und rechtssichere Lösungen für Ihren beruflichen Erfolg!

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlinePortal Wohnrecht online in unserem Shop! Zum Shop