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Bettina Slamanig | Judikatur | Leitsatz
Umfang der Hausverwaltervollmacht bei Änderungen nach § 9 Abs 1 MRG
OGH: Die Hausverwaltervollmacht berechtigt zu allem, was die Hausverwaltung erfordert und was gewöhnlich mit ihr verbunden ist (RS0109224). Nach der Rechtsprechung zählen dazu die Bestellung von Arbeiten für die Instandhaltung (RS0109224), der Abschluss von Bestandverträgen mit gewöhnlichem Inhalt (RS0019614), die Kündigung von Mietverträgen (RS0019614), die Einräumung eines Rechts der Übertragung der Mietrechte gegen Ablöse, die Erlaubnis der Gewerbeausübung oder der Umwidmung des Mietobjekts, das Verlangen einer Kaution vom Mieter und der Verzicht auf Vollstreckung einer gerichtlichen Aufkündigung und der neuerliche Abschluss eines Mietvertrags zu den bisherigen Bedingungen. Als Maßgabe der außerordentlichen Verwaltung nicht von der Hausverwaltervollmacht gedeckt sind Abschlüsse von Mietverträgen mit unüblichem Inhalt.