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WEKA (vbu) | Judikatur | Leitsatz
Gerichtliche Aufkündigung des Dienstverhältnisses gem § 18 Abs 7 HbG
Auf das Dienstverhältnis eines Hausbesorgers ist das Hausbesorgergesetz (§ 31 Abs 5 HbG) anzuwenden. Für den Fall, dass dem Hausbesorger eine Dienstwohnung nach § 13 HbG zusteht, hat die Kündigung des Dienstverhältnisses laut § 22 Abs 1 HbG gerichtlich zu erfolgen. Allerdings kann in diesem Fall das Dienstverhältnis gem § 18 Abs 6 HbG nur aus erheblichen Gründen gekündigt werden. Allerdings besagt § 18 Abs 7 HbG, dass eine Kündigung des Dienstverhältnisses auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes dann zulässig ist, wenn dem Hausbesorger eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird, die den gesundheits-, bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entspricht und zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Hausbesorgers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen ausreicht. Dadurch wird der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs 6 HbG beseitigt.