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Dokument-ID: 755232
Judikatur | Leitsatz
Ein nicht qualifiziert geschuldeter Mietzinsrückstand als Teil des Rückstandsbeschlusses?
Zweck des Rückstandsbeschlusses gem § 33 Abs 2 letzter Satz MRG ist, mit bindender Wirkung die Höhe der Mietzinsrückstände auszusprechen und dem Mieter, der ohne grobes Verschulden in Rückstand geraten ist, die Möglichkeit zu verschaffen, die Auflösung des Mietvertrags durch Zahlung der Schuld abzuwenden.