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Dokument-ID: 271624

Kommentar

§ 32 WEG 2002

Tragung der Aufwendungen (§ 32 Abs 1 WEG 2002)

Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen (Abs 1).

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