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Dokument-ID: 377645
Nebenabrede einer überhöhten Kaution
OGH: Im Anwendungsbereich des MRG derogiert dessen § 2 sowohl § 1102 ABGB als auch den §§ 1120 f ABGB. Während für die Gesamtrechtsnachfolge das allgemeine Zivilrecht gilt, regeln der 3. und 4. Satz des § 2 Abs 1 MRG idF des 3. WÄG (vorher weitgehend inhaltlich ident der 2. und 3. Satz) sowie der angefügte 5. Satz die Einzelrechtsnachfolge hinsichtlich der Vermieterstellung. Hierunter fällt auch der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren.