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Zum Missbrauch der Vertretungsmacht des Verwalters
OGH: Gem § 1029 Abs 1 Satz 2 ABGB wird von jemandem, der einem anderen eine Verwaltung anvertraut, vermutet, dass er ihm auch die Macht eingeräumt hat, all dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist. Dementsprechend umfasst die Verwaltervollmacht die Befugnis zu gewöhnlich erforderlichen und mit der Verwaltung verbundenen Maßnahmen, dh zur ordentlichen Verwaltung. Ihr Umfang ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen. Die Hausverwaltervollmacht berechtigt demnach zu allem, was gewöhnlich mit ihr verbunden ist, darunter auch die Einräumung von Weitergabe- oder Präsentationsrechten des Mieters, vorausgesetzt, dass es sich um gewöhnliche Bedingungen, etwa ortsübliche, handelt. Nicht von der Hausverwaltervollmacht gedeckt sind dagegen Abschlüsse von Mietverträgen mit unüblichem, den Eigentümern nachteiligem Inhalt. Überschreitet der Gewalthaber die Grenzen seiner Vollmacht, ist der Gewaltgeber nur insofern verbunden, als er das Geschäft genehmigt oder sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zuwendet (§ 1016 ABGB). Diese Bestimmung betrifft das Außenverhältnis. Hat der Handelnde im Zeitpunkt seines Agierens keine ausreichende oder überhaupt keine Vollmacht, ist die Konsequenz daraus die Unwirksamkeit der Vertretungshandlung. Die im fremden Namen abgegebene Willenserklärung geht ins Leere, es entsteht kein Vertrag. Der Vollmachtsmangel kann nachträglich durch Genehmigung oder Vorteilszuwendung saniert werden. Von dieser Vollmachtsüberschreitung zu unterscheiden ist der Vollmachtsmissbrauch, der wegen der rechtlichen Trennung der Vertretungsmacht vom Innenverhältnis dann eintritt, wenn der Machthaber zwar mit ausreichender Vertretungsmacht handelt, die Vornahme des konkreten Rechtsgeschäfts jedoch im Innenverhältnis pflichtwidrig ist. Da das Innenverhältnis den Dritten regelmäßig nicht tangiert, kommt das Geschäft wirksam zustande. Missbraucht der Verwalter seine Vertretungsmacht, wird dadurch die Gültigkeit des vom Vertreter mit dem Dritten abgeschlossenen Geschäfts im Allgemeinen aus Gründen des Verkehrsschutzes nicht berührt. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Dritte vom Vollmachtsmissbrauch des Vertreters Kenntnis hatte, weil er dann nicht schutzwürdig ist.